Gemeinnützigkeit ein Muss für Vereine

Die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen ist für viele Verantwortliche in den Vereinen ein Begriff, der nicht gerade auf Begeisterung sondern eher auf Verdrängung und Ablehnung stößt. Das mag unter anderem auch daran liegen, dass mit diesem Schlagwort Assoziationen wie „Finanzamt, Überprüfung und Kontrolle" verbunden sind.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen aber zeigen, dass diese Vorurteile jeglicher Grundlage entbehren- im Gegenteil:
die Gemeinnützigkeit bedeutet wirtschaftliche Vorteile durch steuerliche Vergünstigungen.

Der Begriff der Gemeinnützigkeit hat seinen Ursprung im Steuerrecht. In der Abgabenordnung - dem Steuergrundgesetz- ist dieser Begriff geregelt

Danach ist ein Verein gemeinnützig, wenn er selbstlos(ohne Gewinnerzielungsabsicht) sportliche Aktivitäten seiner Mitglieder fördert.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung den Anforderungen der Abgabenordnung entspricht.
Diese Hürde kann in Abstimmung mit der Finanzverwaltung bewältigt werden. Die Satzungsformulierungen können im Vorfeld geklärt und die Mitgliederversammlung beschließt dann die nun gemeinnützige Satzung.

Mit der Anerkennung als gemeinnütziger Verein sind in der Regel alle drei Jahre Überprüfungen seitens der Finanzverwaltung verbunden.
Diese sind aber, sofern das Rechnungswesen des Vereins darauf ausgerichtet ist und bestimmte Besonderheiten beachtet werden ( in der Praxis ist dies nach den Erfahrungen des Autors nicht problematisch) mit relativ geringen Aufwand zu meistern.

Was sind nun die Vorteile der Gemeinnützigkeit?

Sofern die Vereine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (also sportliche ) Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen sind sie von folgenden Steuern befreit bzw. genießen folgende Steuervorteile:

  1. Steuerfreiheit von der Körperschaft-, Gewerbesteuer.
  2. Besteuerung der Umsätze mit dem halben (7%) Umsatzsteuersatz bei vollem Vorsteuerabzug.
  3. Vergünstigungen bei der Erbschaft-/Schenkungssteuer und der Grundsteuer.
  4. Folgende Vergünstigungen wirken als zusätzliche Anreize:
    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 (Übungsleiterpauschale)
    (ab 2007 mit 2.100 Euro) p.a.

Steuerbegünstigungen für Spenden und Sponsoringeinnahmen

Auch andere, als steuerrechtliche Vorteile sind zu erwähnen:

  • Zugang zu öffentlichen Mitteln
  • Befreiung von staatlichen Gebühren und Kosten
  • Staatliches Gütesiegel erhöht die Seriosität.

Mit dem Erhalt der Gemeinnützigkeit sind vom Verein u.U. drei Bereiche zu beachten:

  1. der ideelle Bereich
  2. der Zweckbetrieb
  3. die Vermögensverwaltung
  4. der wirtschaftliche (steuerlich schädlichen) Geschäftsbetrieb.

Die ersten drei Bereiche sind steuerlich begünstigt.

Wie unterscheiden sich nun die Bereiche?

Der ideelle Bereich ist der eigentliche satzungsgemäße Bereich der Tätigkeit eines Vereines.
Sämtliche Mitgliedsbeiträge und Spenden an den Sportverein sind hier steuerfrei.

Ein Zweckbetrieb liegt dann vor, wenn der Verein z.B. durch Sportveranstaltungen Einnahmen erzielt,
die dem Zweck des Vereines fördern.
Als Beispiele sind hier anzuführen:
bezahlte Sportreisen, bezahlter Sportunterricht
Sportliche Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern.

Ebenso ist die Vermögensverwaltung steuerlich begünstigt. Diese liegt z.B. im Bereich von Sponsoring in der Weise, dass der Verein seine Rechte an der Bandenwerbung oder Trikotwerbung verpachtet.
Einnahmen in diesem Bereich sind teilweise steuerlich begünstigt.
So ist bei Vorliegen der Gemeinnützigkeit die Umsatzsteuer bei Eintrittsgeldern zu Sportveranstaltungen nur mit 7 % - statt mit 19 % abzuführen.
Auch Sponsoringeinnahmen durch die Verpachtung von Werberechten unterliegen dem Steuersatz von 7 % -
Nur dann, wenn der Verein selbst aktiv mitwirkt (Autowerbung, Trikotwerbung) unterliegen die Einnahmen dem Umsatzsteuersatz von 19 %.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann vorhanden, wenn der Verein in Konkurrenz mit Dritten tritt.
Dieser Tatbestand liegt dann vor, wenn z.B. eine Vereinsgaststätte oder andere Einrichtungen betrieben werden, die nicht den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins entsprechen.
Steuerliche Vergünstigungen sind hier nicht zu verzeichnen.

Grundmuster der Besteuerung

Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften hat nur den ideellen Bereich und den Zweckbetrieb gemeinnütziger Sportvereine steuerfrei gestellt.
Die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Die Umsatzsteuer wird, wenn beim ideellen Bereich nicht erhoben.
Beim Zweckbetrieb fällt nur der halbe Steuersatz (7%) an.

Beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist, sofern nicht eine besondere Befreiung oder Steuerermäßigung eingreift, nach dem Regelsatz von 19 v.H. fällig

Die Steuern bei einem nicht als gemeinnützig anerkannten Sportverein.

Ist der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt, so sind folgende steuerliche Besonderheiten zu beachten:

Sofern ein Verein keine Gemeinnützigkeit hat, fällt dieser nicht unter die Steuerbefreiungen des § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes.
Daher kann dieser Verein Bezieher sämtlicher Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes gem. § 2 Abs.1 ESTG sein (Vgl. hierzu Abschn. 27 Abs. 2 S. 1 KSTR).

Damit greift die Vorschrift des § 8 Abs. 2 KSTG nicht, wonach alle buchführungspflichtigen Körperschaften, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln haben.

Auch die Unterscheidung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche bei den steuerbegünstigten Vereinen greift hier nicht .
Steuerliche Folgen:

  1. Zinseinkünfte sind zur Höhe von Euro 801,-- steuerfrei ( Abschn. 32 Abs.2 KSTR).
    (evtl. Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen - § 44 a Abs. 2 Nr. 2 ESTG)
  2. Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

    bis zur Höhe von Euro 3.835 steuerfrei (Freibetrag gem. § 24 KSTG).
    Mitgliederbeiträge sind steuerfrei § 8 Abs. 6 KSTG
  3. Der Steuersatz der Körperschaft beträgt 25 % ( nach Abzug von Freibetrag von Euro 3.835,--)
    § 23 Abs. 2 KSTG
  4. Bei der Umsatzsteuer erfolgt keine Unterteilung in 19 %ige oder 7 %ige Umsätze.
    Bis auf die Mitgliederbeiträge sind u.U. alle Einnahmen, die eine Gegenleistung beinhalten, mit dem
    Steuersatz von 19 % zu versteuern.
    Die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer bei den Umsätzen in Abzug zu bringen,
    die unmittelbar oder wirtschaftlich den steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen sind.