Fit und steuerfrei - Auch eine Chance für Sportvereine

Am 18.6.2008 hat das Bundeskabinett das Jahressteuergesetz 2009 beschlossen.
Dieses enthält eine neue Steuerbefreiung für Arbeitnehmer rückwirkend ab dem 1. Januar 2008.
Danach können besondere Maßnahmen zur Gesundheitsförderung des Arbeitgebers bis zum Betrag von 500 Euro jährlich steuer- und beitragsfrei dem Arbeitnehmer zugewendet werden( Lohnsteuerfrei und Sozialversicherungsfrei)

Die neue Steuerbefreiung betrifft Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Damit fallen z.B. folgende Maßnahmen unter die neue Steuer- und Beitragsfreiheit, sofern der Betrag von 500 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird:

  • Maßnahmen zur Förderung der individuellen Stressbewältigung
  • alle Maßnahmen, die der Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen dienen
  • Maßnahmen und Aktionen zur Suchtprävention ( u.a. Alkohol und Tabak)
  • vom Arbeitgeber gewährte gesundheitsgerechte Gemeinschaftsverpflegung

Wichtig: Die Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer installiert, müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen ist nicht möglich.

Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios sind nicht begünstigt.

Es sind somit förderfähig die Kurse von Sportvereinen, die den Anforderungen der §§ 20 a und 20 Abs. 1 S. 3 des fünften Sozialgesetzbuches entsprechen.
Der Sportverein kann daher in Abstimmung mit der Krankenkasse derartige Kurse anbieten, die vom Arbeitgeber steuerfrei  bis 500 Euro im Kalenderjahr bezuschusst werden können.

Fazit:
Der Arbeitgeber kann Gesundheitskurse oder physiotherapeutische Therapien, um berufsbedingte Rückenschmerzen zu lindern, mit Zuschüssen fördern.

Diese steuerfreien Zuschüsse können an den Sportverein als Veranstalter derartiger Kurse direkt gezahlt oder auch als Barzuschüsse an die Arbeitnehmer geleistet werden.

Göttingen, 26.November 2008
Helmut Illie