Nutzungsüberlassung Sportanlagen

Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Vereinsmitglieder oder andere Personen sind ab dem 1.1.2004 in voller Höhe steuerpflichtig.

Bisherige Rechtslage:

Nach der bisherigen Rechtssprechung war die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Sportler in eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 a USTG und in steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18.1.2001 eine einheitliche Leistung unterstellt, die in vollem Umfang der Umsatztsteuer zu unterwerfen sei.

Übergangsregelungen:

Für Sportanlagen gilt nach § 27 Abs. 6 USTG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2004.
Danach ist weiterhin die Aufteilung der Entgelte für die Überlassung von Sportanlagen in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil auf Antrag zulässig.
Bei mehreren Anlagen kann für jede Sportanlage ein Wahlrecht dergestalt ausgeübt werden, dass die Umsätze einer Sportanlage z.B. voll steuerpflichtig sind, während die Umsätze für die andere Sportanlage in steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze aufgeteilt werden können.

Sportkurse oder andere sportliche Veranstaltungen sind steuerfrei.

Nicht umsatzsteuerpflichtig sind Entgelte in Form von Teilnehmerbeiträgen des Vereins, der Sportkurse und sportliche Veranstaltungen anbietet.
Die Vorschrift des § 4 Nr. 22a und b des Umsatzsteuergesetzes befreit derartige Teilnehmergebühren von der Umsatzsteuer.

Vorteil: der Verein erhält die Vorsteuer aus den Baukosten

Sofern der Verein als Unternehmer seinen Mitgliedern Sportanlagen steuerpflichtig überlässt, ist im Gegenzug die Umsatzsteuer aus den Umsätzen, die auf die entfallenden Eingangsleistungen in Rechnung gestellt werden (wie z.B. die Umsatzsteuer aus den Baukosten einer Sportanlage, oder die Umsatzsteuer, die in den mit der Verwaltung der Anlage entfallenden Telefonkosten enthalten ist) in voller Höhe abziehbar und wird dem Verein erstattet.

Diese Regelung gilt auch für Vorsteuerbeträge, die in den Baukosten der Vergangenheit angefallen sind, und noch nicht geltend gemacht wurden, da z.B. die Sportanlage nur teilweise steuerpflichtig vermietet wurde.

Nach § 15 a USTG besteht die Möglichkeit, bis zu 10 Jahre die angefallene Umsatzsteuer zeitanteilig zu korrigieren und damit dem Verein als Erstattungsbetrag zuzuführen.

Die Richtlinie 86 zu dem Umsatzsteuergesetz zeigt weitere Möglichkeiten zur Erstattung von Umsatzsteuern auf, die in den Baukosten enthalten ist.

Sollte der Verein in den letzten 10 Jahren Sportanlagen errichtet haben, so wäre eine Prüfung über die Möglichkeiten von nachträglichen Umsatzsteuererstattungsbeträge sicherlich eine lohnende Investition.

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